Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Freunde des Brandenburger Theaters e.V.“
(2) Der Verein ist unter dem Aktenzeichen VR. Nr. 3061 P in das Vereinsregister
des Amtsgericht Potsdam eingetragen worden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient der Förderung des Theater- und Musiklebens des
Brandenburger Theaters.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein ist gemeinnützig.
(3) Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass künstlerische Vorhaben des
Theater- und Musiklebens unterstützt und in Zusammenarbeit mit Theater und anderen
Institutionen Veranstaltungen durchgeführt werden, die der Förderung des Kulturlebens
der Stadt Brandenburg an der Havel dienen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und in ihr abzustimmen, bei Wahlen des Vereins zu wählen und sich wählen zu lassen. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen des Vereins. Die Mitglieder haben den beschlossenen Mitgliedsbeitrag im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
(4) Die Mitgliederrechte ruhen bis zum 31.12.des laufenden Kalenderjahres,
wenn die Beiträge nicht (zuvor) bis Ende des 1.Quartals des laufenden Kalenderjahres entrichtet worden waren.

 § 4 Haftung des Vereins
(1) Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(2) Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins (gemeinsame Fahrten, Treffen etc.) und die Benutzung seiner und der von ihm gemieteten Anlagen und Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn sie von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglie-der schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Die Ankündigung ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn die Mitglieder unter der letzten, dem Vorstand bekannten Anschrift eingeladen wurden.
(4) Anträge der Mitglieder zur Veränderung der Tagesordnung können bis zum Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Sie können bei Beginn der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mit-glieder zustimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder
20 Prozent der Anzahl der Mitglieder des Fördervereins erreichen und die Einladung ord¬nungsgemäß erfolgt ist. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit zu Be¬ginn der Sitzung fest.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Bei Satzungsänderungen müssen 75 Prozent der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer, der zu Beginn der Sitzung zu bestimmen ist, und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugestellt.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung
(a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
(b) Wahl eines Rechnungsprüfers für das folgende Geschäftsjahr auf Dauer von drei Jahren bei zulässiger Wieder¬wahl
(c) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden
(d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(e) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
(f) Entlastung des Vorstandes
(g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den jährlichen Arbeitsplan (Projekte) und An¬träge
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei vertretungsberechtigten Mitgliedern:
1.Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister.
und aus zwei Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand übernimmt die Geschäftsverteilung selbst. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vor¬stand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands-mitglie¬der das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu be¬stellen.
(5) Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung des Vereines entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes

§ 8 Haushalt
(1) Die Aufwendungen für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins werden durch die Beiträge der Mitglieder, durch freiwillige Spenden und aus Erträgen des Vereinsvermögens aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Finanzmittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen erhalten.

§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von einem Rechnungsprüfer zu prüfen und in einem Jahressaldo zusammenzufassen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
§ 11 Auflösung des Vereines
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Brandenburger Theater GmbH, zweckgebunden für die Kinder- und Jugendarbeit, zu.

 

Errichtungsdatum der Satzung:
05.10.1992
Änderung der Satzung
13.11.2001
Änderung der Satzung
30.08.2021
Änderung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
30.Juni 2022