Vereinssatzung

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein „Freunde des Brandenburger Theaters e.V.“ mit Sitz in Brandenburg an der Havel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist unter dem Aktenzeichen VR. Nr. 3061 P in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen worden.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist, das Brandenburger Theater in der Erfüllung seiner künstlerischen Aufgaben ideell und finanziell zu unterstützen, für seinen Bestand und die Sicherung seiner Zukunft einzutreten sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Mittelbeschaffungen durch Akquise von Spenden (finanziell und Sachspenden) sowie die Erhebung von Geldern in Form von jährlichen Mitglieder-Beiträgen,
b. finanzielle Unterstützung von künstlerischen Vorhaben des Darstellenden Spiels des Brandenburger Theater, vorzugsweise für Projekte von Eigenproduktionen,
c. finanzielle Zuwendungen für Projekte des Jugendtheaters und junger Künstler sowie für Projekte von Partnern im Hause des Brandenburger Theaters wie der Kasmet-Ballett-Campany und der Bürgerbühne,
d. finanzielle und organisatorische Unterstützung des Brandenburger Theater bei der Durchführung von informativen Theaterfrühstücken zum Inhalt von Premieren,
e. Organisatorische Unterstützung des Brandenburger Theater bei der Öffentlichkeitsarbeit zu Open Air Großveranstaltungen wie Regattamusiken, Marienberg-Kultursommer und Tag der Brandenburger Vereine,
f. finanzielle und organisatorische Unterstützung von sonstigen Veranstaltungen, die das Brandenburger Theater gemeinsam mit Institutionen, die der Förderung des Kulturlebens der Stadt Brandenburg an der Havel dienen, durchführt,
g. Durchführung von Theaterstammtischen für Vereinsmitglieder und für die interes-sierte Öffentlichkeit,
h. Zusammenarbeit mit dem Förderverein Brandenburger Symphoniker,
i. Zusammenarbeit mit Entscheidungsträgern der Stadt Brandenburg an der Havel, wie z.B. der Stadtverwaltung, dem Kulturausschuss, den Stadtverordneten sowie mit dem Kulturbeirat,
j. Nutzung moderner Medien wie Facebook und einer eigenen Website zur Einbeziehung einer breiten Öffentlichkeit in die Arbeit des Vereins
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und in ihr abzustimmen, bei Wahlen des Vereins zu wählen und sich wählen zu lassen. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen des Vereins. Die Mitglieder haben den beschlossenen Mitgliedsbeitrag im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
(4) Die Mitgliederrechte ruhen bis zum 31.12.des laufenden Kalenderjahres, wenn die Beiträge nicht (zuvor) bis Ende des 1.Quartals des laufenden Kalenderjahres entrichtet worden waren.

§ 5 Haftung des Vereins
(1) Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(2) Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins (gemeinsame Fahrten, Treffen etc.) und die Benutzung seiner und der von ihm gemieteten Anlagen und Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn sie von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglie-der schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Die Ankündigung ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn die Mitglieder unter der letzten, dem Vorstand bekannten Anschrift eingeladen wurden.
(4) Anträge der Mitglieder zur Veränderung der Tagesordnung können bis zum Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Sie können bei Beginn der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder 10 Prozent der Anzahl der Mitglieder des Fördervereins erreichen und die Einladung ord-nungsgemäß erfolgt ist. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
(6) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden, das, inklusive der eigenen Stimme, maximal drei (3) Stimmen auf sich vereinen darf. Die Vollmacht, die für jede Versammlung separat erteilt werden muss, wird vor der Versammlung dem Versammlungsleiter übergeben.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Bei Satzungsänderungen müssen 75 Prozent der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer, der zu Beginn der Sitzung zu bestimmen ist, und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugestellt.
(10) Aufgaben der Mitgliederversammlung
(a) Wahl der Vorstandsmitglieder
(b) Wahl eines Rechnungsprüfers für das folgende Geschäftsjahr auf Dauer von drei
Jahren bei zulässiger Wiederwahl
(c) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden
(d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(e) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
(f) Entlastung des Vorstandes
(g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den jährlichen Arbeitsplan (Projekte) und Anträge
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.
(2) Vertretungsberechtige Vorstandsmitglieder sind:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand übernimmt die Geschäftsverteilung selbst. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung des Vereines entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes.


§ 9 Haushalt
(1) Die Aufwendungen für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins werden durch die Beiträge der Mitglieder, durch freiwillige Spenden und aus Erträgen des Ver-
einsvermögens aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von einem Rechnungsprüfer zu prüfen und in einem Jahressaldo zusammenzufassen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.


§ 11 Auflösung des Vereines
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Brandenburger Theater GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Errichtungsdatum der Satzung: 05.10.1992
Änderung der Satzung 13.11.2001
Änderung der Satzung 30.08.2021
Änderung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.06.2022
Änderung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.06.2023
Änderung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.12.2025